Verkaufsbedingungen

BRADY GMBH

Die folgenden Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verkäufe der Brady GmbH, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Büchenhöfe 2, 63329 Egelsbach („der Lieferant“) an einen Käufer von Waren des Lieferanten („Käufer“) sowie für alle Vereinbarungen oder sonstigen Vereinbarungen Die Verpflichtung des Lieferanten hängt ausdrücklich von der Zustimmung d es Käufers zu diesen Geschäftsbedingungen ab. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweic hender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.

1. ANNAHME VON BESTELLUNGEN

1.1. Eine Bestellung des Käufers stellt ein Angebot zum Kauf von Waren vom Lieferanten dar; die Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als Annahme der Bestellung des Käufers. Kostenvoranschläge oder Ausschreibungen, die dem Käufer vom Lieferanten vorgelegt werden, stellen kein Verkaufsangebot dar und führen erst dann zu einem Vertrag, wenn der Käufer dem Lieferanten eine Bestellung zusendet und der Lieferant die Annahme der Bestellung schriftlich gegenüber dem Käufer bestätigt.

1.2. Spezifikationen des Lieferanten sind nur als Näherungen zu betrachten. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Spezifikationen, Werkstoffe und/oder den Fertigungsprozess für sein Produkt jederzeit und ohne Vorankündigung vor der Lieferung zu ändern.

2. PREIS

2.1. Preise verstehen sich „ExWorks“, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Preise ohne Vorankündigung gegenüber dem Käufer zu ändern. Der vom Käufer zahlbare Preis entspricht dem am Liefertag geltenden Preis. Der Lieferant behält sich das Recht vor, angebotene und/oder vereinbarte Preise proportional nach Weitergabe der Mehrwertsteuer in folgenden Fällen zu erhöhen:
2.2.1. Wenn die Kosten von Zubehör und Materialien oder Rohstoffen oder Mitteln oder die Einfuhrabgaben nach dem Angebot und/oder nach Abschluss eines Vertrags erhöht werden;
2.2.2. wenn der Einkaufspreis des Lieferanten infolge von Wechselkursschwankungen aufgrund von Änderungen des Wechselkurses oder aus anderen Gründen steigt oder
2.2.3. wenn der Käufer die bereits beim Lieferanten platzierte Bestellung ändert, was zusätzliche Kosten im Vergleich zu den in der anfänglichen Vereinbarung festgelegten Kosten nach sich zieht.

2.3. Preise in Bezug auf eine bestimmte Menge gelten nur für einen durchgehenden Produktionslauf dieser Menge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, wobei ein solcher Produktionslauf dem alleinigen Ermessen des Lieferanten unterliegt. Wenn Mengen verringert oder Versandanweisungen Produktionsläufe mit gering eren Mengen erfordern, findet der für die geringere Menge geltende Preis Anwendung. Wird eine geringere Menge durch ein Angebot nicht abgedeckt, wird eine Preisanpassung entsprechend einer vom Lieferanten regelmäßig angewendeten Formel vorgenommen.

2.4. Ein dem Käufer gewährter Rabatt verliert bei späteren Preissenkungen eventuell seine Gültigkeit. Rabatte dürfen nur in Verbindung mit anderen Verkaufsförderungsmaßnahmen oder Rabattangeboten mit Zustimmung des Lieferanten gewährt werden.

2.5. Der Lieferant kann dem Käufer die Verpackung in Rechnung stellen.

3. ZAHLUNG

3.1. Der Käufer bezahlt sämtliche Bestellungen im Voraus, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

3.2. Innerhalb der Europäischen Union werden auf ausstehende Beträge Zinsen zu dem Höchstsatz berechnet, der gemäß der nationalen Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinien in Bezug auf Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festgesetzt wurde. Außerhalb der Europäischen Union werden Zinsen zum jeweils niedrigeren Wert von 10 % pro Jahr und dem gesetzlich erlaubten Höchstsatz berechnet.

3.3. Der Käufer darf ihm gegenüber fällige oder fällig werdende Beträge nicht gegen Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer aufrechnen. Der Lieferant kann laufende Bestellungen aussetzen, wenn Rechnungen des Käufers oder eines seiner Tochterunternehmen überfällig sind.

3.4. Der Lieferant hat das Recht, Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrags Produktionskostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen wegen Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Die betreffenden Änderungen werden gegenüber dem Käufer nachgewiesen.

4. LIEFERBEDINGUNGEN

4.1. Der Lieferant bestimmt die Art der Lieferung und organisiert den Transport zum Standort des Käufers.

4.2. Nach Ermessen des Lieferanten können die an den Käufer verkauften Waren in zwei oder mehr Teillieferungen geliefert werden. In einem solchen Fall gilt jede Teillieferung als gesonderter Vertrag. Die Nichtlieferung oder mangelhafte Lieferung einer Teillieferung gilt nicht als Vertragsverletzung in Bezug auf die anderen Teillieferungen.

4.3. Die vereinbarten Liefertermine stellen lediglich Schätzungen dar und sind nicht verbindlich. Wenn es der Lieferant versäumt, die Waren bis zu einem solchen Termin zu liefern, gilt ein solches Versäumnis nicht als Vertragsverletzung. In einem solchen Fall ist der Käufer nicht berechtigt, Schadensersatz für ein solches Versäumnis oder etwaige Folgeverluste oder hieraus entstehende Schäden zu verlangen.

4.4. Bei käuferspezifischen Bestellungen behält sich der Lieferant das Recht vor, 5 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern und die vollständige Liefermenge in Rechnung zu stellen.

4.5. Wenn sich der Versand oder die Lieferung oder Fertigstellung der Arbeiten um mehr als dreißig (30) Tage über das im Vertrag angegebene Datum hinaus verzögert, gewährt der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist. Wurden die Waren nach Ablauf der Nachfrist nicht versendet oder geliefert oder die Arbeiten nicht fertiggestellt, hat der Käufer das Recht, den Vertrag sofort schriftlich zu kündig en. In einem solchen Fall zahlt der Käufer den vertraglich vereinbarten Preis für alle Waren oder Arbeiten, die der Lieferant bis zum tatsächlichen Datum der Kündigung verkauft oder fertiggestellt hat. Keine der Parteien unterliegt gegenüber der jeweils anderen Partei irgendeiner weitergehenden Haftung in Bezug auf nicht gelieferte Waren oder nicht fertiggestellte Arbeiten.

4.6. Wenn der Käufer an dem Datum, an dem der Lieferant zum Versand oder zur Lieferung der Waren bereit ist, aus irgendeinem Grund in Annahmeverzug kommt, werden die Waren vom Lieferanten eingelagert. Der Käufer zahlt dem Lieferanten jedoch einen Betrag entsprechend der Summe, die der Käufer hätte zahlen müssen, wenn die Waren tatsächlich versendet oder geliefert worden wären, zuzüglich angemessener Lagergebühren für die Verzugsfrist sowie zusätzlich angefallene Beförderungs- und Transportkosten. Wenn der Käufer die Waren nach Ablauf von dreißig (30) Tagen nach dem Datum, an dem der Lieferant zum Versand oder zur Lieferung der Waren bereit ist, nicht angenommen hat, behält sich der Lieferant das Recht vor, die Bestellung umgehend zu widerrufen. Ein solcher Widerruf berechtigt den Lieferanten, über die Waren zu verfügen und von dem Käufer Schadensersatz für entgangenen Gewinn sowie sonstige Beträge, die dem Lieferanten unter solchen Umständen geschuldet werden, zu verlangen. Wenn der Lieferant einer nachträglichen Zahlung des Käufers zustimmt und der Versand vom Käufer verzögert wird, hat der Lieferant das Recht, die Rechnung zum ursprünglich vereinbarten Versandtermin zu stellen.

4.7. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Produktangebote jederzeit ohne Vorankündigung zu modifizieren, zu verändern, zu ergänzen oder einzustellen.

4.8. Unbeschadet sonstiger Rechtsmittel behält sich der Lieferant das Recht vor, die Ausführung von Bestellungen und/oder die Lieferung von Waren zu verweigern, wenn der Käufer fällige Zahlungen an den Lieferanten im Rahmen dieses oder eines anderen Vertrags nicht geleistet hat.

5. LAGERUNG

5.1. Obwohl der Lieferant Materialien, die vom Käufer zur Verfügung gestellt und in den Räumlichkeiten des Lieferanten werden, mit angemessener Sorgfalt lagert, erfolgt eine solche Lagerung auf Gefahr des Käufers. Es obliegt dem Käufer, solche Materialien gegen sämtliche Verluste und Schäden (einschließlich Schäden an anderem Eigentum, die durch solche Materialien verursacht werden) zu versichern. Diese Bedingung gilt ungeachtet der Tatsache, ob der Lieferant die Lagerung kostenlos anbietet oder eine Gebühr für die Lagerung fordert.

5.2. Wenn es der Käufer versäumt, dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des Lieferanten an den Käufer, dass die Waren lieferbereit sind, angemessene Lieferanweisungen zu übermitteln, kann der Lieferant die Lagerung der Waren auf Kosten des Käufers veranlassen. Bei der Lagerung gelten die Waren als an den Käufer geliefert, gehen alle Gefahren auf den Käufer über und zahlt der Käufer die Lagergebühren (neben der Verpflichtung zur Zahlung des Warenpreises) innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage einer Rechnung. Versäumt es der Käufer, Waren (einschließlich Materialien, die der Lieferant dem Käufer zur Verfügung stellt) innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrags abzuholen, hat der Lieferant das Recht, über solche Waren und Materialien zu verfügen oder sie zu vernichten, ohne gegenüber dem Käufer Rechenschaft abzulegen.

6. EIGENTUM

Das Eigentum an den Waren geht bei Versand auf den Käufer über.

7. PRÜFUNG/ANNAHME

7.1. Wenn bei der Anlieferung Quantitäts- oder Qualitätsmängel an den Waren festgestellt werden, muss der Lieferant unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Wird nach der Prüfung der Waren durch den Käufer keine geeignete schriftliche Mitteilung, einschließlich vollständiger Angaben zu den Quantitäts- oder Qualitätsmängeln der Waren, an den Käufer geschickt, gelten die Waren zwei (2) Tage nach Eingang als vom Käufer geprüft und angenommen. Im Falle der Annahme haftet der Lieferant nicht für offensichtliche Mängel. Der Käufer meldet innerhalb von zwei (2) Tagen nach Abschluss der besagten Prüfung Forderungen in Bezug auf Mängel, die bei einer solchen Prüfung festgestellt werden, beim Lieferanten an. Nach Annahme der Waren haftet der Lieferant nicht für offensichtliche Mängel.

7.2. Der Käufer hat bei Ablehnung von Waren lediglich Anspruch auf Ersatz oder Reparatur mangelhafter Waren (nach Ermessen des Lieferanten).

7.3. Waren dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Lieferanten zwecks Umtausch oder Gutschrift zurückgesendet werden.
7.3.1. Zurückgesendete Artikel, die direkt vom Zulieferer des Lieferanten versendet wurden (mit Ausnahme von mangelhaften oder falschen Waren) unterliegen einer Rücknahmegebühr entsprechend den angefallenen Transportkosten bei der Lieferung und Abholung der Waren. Der Käufer erstattet dem Lieferanten sämtliche angefallenen oder entstandenen Kosten bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.
7.3.2. Eine Gutschrift oder Rückerstattung erfolgt erst nach Erhalt und Prüfung der Waren.
7.3.3. Der Lieferant gewährt keine Gutschrift für Liefer-, Porto- oder Transitgebühren, die vom Lieferanten erhoben wurden oder dem Käufer entstanden sind.
7.3.4. Der Lieferant kann vom Käufer verlangen, eine Ersatzbestellung im Wert der zurückgesendeten Waren zu tätigen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, 15 % Bearbeitungsgebühren bei Waren zu erheben, die zwecks Gutschrift zurückgesendet wurden.

8. BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG

8.1. Der Lieferant garantiert, dass die Waren für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab dem Datum der Lieferung der ursprünglichen Waren (nicht Ersatzwaren) durch den Lieferanten frei von Design- (außer wenn das Design vom Käufer bereitgestellt wird), Verarbeitungs- und Materialmängeln ist („Beschränkte Gewährleistung“).

8.2. Die beschränkte Gewährleistung gilt nicht, wenn (A) der Mangel auf der Nutzung oder Handhabung der Waren in einer Art und Weise, unter Bedingungen oder zu Zwecken, die nicht vom Lieferant genehmigt wurden, beruht, (B) die Waren unsachgemäß oder zweckentfremdet verwendet wurden oder es Beweise für Manipulationen, falsche Handhabung, Veränderungen, Nachlässigkeit, versehentliche Beschädigungen, Modifikationen oder Reparaturen ohne Genehmigung des Lieferanten gibt. Darüber hinaus werden Gewährleistungsansprüche abgewiesen bei natürlichem Verschleiß, (C) wenn die Waren geringfügige Farb-, Qualitätsmodell- oder Designmängel aufweisen, (D) 90 % der betroffenen Lieferung keinerlei Mängel aufweisen oder (E) die Waren im Falle der Lieferung entsprechend einem Muster od er Design trotz geringfügiger Abweichungen in angemessener Weise konform sind.

8.3. Die oben angegebene beschränkte gewährleistung ersetzt alle sonstigen gewährleistungen, ob ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich, insbesondere stillschweigende gewährleistungen der marktgängigkeit, der eignung für einen bestimmten zweck oder wegen rechtsmängeln. Die beschränkte gewährleistung ersetzt jegliche sonstige haftung oder verpflichtung des lieferanten für verluste, ausgaben, unannehmlichkeiten oder schäden (ob besondere, indirekte, sekundäre oder folgeschäden), die sich aus dem besitz oder gebrauch der waren ergeben. Reparatur, ersatz oder gutschrift abzüglich angemessenem verschleiss und angemessener wertminderung (nach ermessen des lieferanten) sind im falle der rücksendung von waren die einzigen abhilfen, die dem käufer bei solchen verlusten, ausgaben, unannehmlichkeiten oder schäden zustehen. Der käufer erkennt an, dass der einkaufspreis entsprechend dieser risikoübernahme ausgehandelt wurde, und verzichtet auf sämtliche rechte, die ihm eventuell im zusammenhang mit den in diesem abschnitt geregelten angelegenheiten zustehen.

8.4. Der Käufer darf Waren im Rahmen eines Garantieanspruchs oder anderweitig erst dann zurücksenden, wenn er dem Lieferanten zuvor die Gründe für eine solche Rücksendung mitgeteilt und angemessene Anweisungen, die der Lieferant bei Genehmigung einer Rücksendung geben kann, erhalten und beachtet hat.

9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

9.1. Der Lieferant haftet unter keinen Umständen für indirekte, besondere oder Folgeschäden, ob mit Bereitstellung einer tatsächlichen Schadensmeldung, vorhersehbar oder unvorhersehbar und ob aufgrund von entgangenem Wiederverkaufsgewinn, entgangenen Geschäften, entgangenen erwarteten Einsparungen, Verlust von Firmenwert, Verlust des Geldertrags, Arbeitsunterbrechung, Wertminderungen anderer Vermögenswerte oder anderweitig und ob aufgrund von Gewährleistungsbruch, Vertragsverletzung, direkter Haftung wegen eines Unrechts, Fahrlässigkeit, falschen Angaben oder anderweitig, außer wenn eine solche Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist.

9.2. Die Gesamthaftung des Lieferanten für sämtliche Ansprüche, Verbindlichkeiten, Aufwendungen und alle sonstigen Schäden oder Rechtsbehelfe im Rahmen dieser Vereinbarung (gemeinsam als „Ansprüche“ bezeichnet), unabhängig davon, ob solche Ansprüche auf dem Vertrag, Fahrlässigkeit oder sonstigem Verschulden, direkter Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz oder irgendeiner sonstigen Art von Haftung beruhen, überschreitet in keinem Fall den Betrag, den der Käufer dem Lieferanten im Rahmen des betreffenden Rechtsgeschäfts, auf dem diese Verkaufsbedingungen basieren, für die Waren bezahlt hat.

10. GEISTIGES EIGENTUM

10.1. Sofern der Lieferant dem Käufer Software zur Verfügung stellt, obliegt es dem Käufer, (A) die Software auf Viren zu überprüfen und (B) sicherzustellen, dass die Software mit der sonstigen Software und Hardware des Käufers kompatibel ist. Eine Haftung des Lieferanten für solche Viren oder Inkompatibilitäten ist ausgeschlossen.

10.2. Wenn der Lieferant Materialien zum Drucken auf Druckern des Käufers bereitstellt, obliegt es dem Käufer sicherzustellen, dass solche Materialien für die Verwendung mit der Druckermarke geeignet sind. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Inkompatibilitäten zwischen solchen Materialien und dem Drucker des Käufers, insbesondere für Verluste oder Schäden durch Materialien, die in inkompatiblen Druckern zu Staus führen, darin beschädigt werden oder solche Drucker beschädigen.

10.3. Der Käufer erhält lediglich eine Lizenz zur Nutzung der vom Lieferanten bereitgestellten Software, um Waren im Zusammenhang mit seiner Bestellung spezifisch anzupassen. Der Lieferant kann diese Lizenz nach eigenem Ermessen widerrufen. Der Käufer ist nicht berechtigt: (A) die Software ohne zusätzliche Lizenz über ein Netzwerk zu übertragen; (B) die Software zu modifizieren, anzupassen, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, Ableitungen auf der Grundlage der Software zu erstellen oder die Software oder die begleitende Dokumentation zu kopieren; (C) Rechte an der Software oder an der begleitenden Dokumentation ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten zu vermieten, zu übertragen oder zu gewähren; oder (D) Eigentumshinweise, -etiketten oder -schilder an der Software oder der begleitenden Dokumentation zu entfernen.

10.4. Im Falle der Beanstandung, dass eine vom Lieferanten gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Rechnungstellung oder schriftlichen Bestellbestätigung durch den Lieferanten ein Patent, Urheberrecht oder Warenzeichen verletzt, erlaubt es der Käufer dem Lieferanten, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten entweder (A) das Recht auf weitere Nutzung einer solchen Ware zu erwerben; (B) eine solche Ware zu ersetzen oder zu modifizieren, sodass die gelieferte Ware keine Rechte mehr verletzt; oder (C) die Rücksendung einer solchen Ware anzunehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Gebühr für angemessenen Verschleiß und angemessene Wertminderung zu erstatten.

10.5. Der Lieferant wehrt auf eigene Kosten sämtliche Klagen gegen den Käufer basierend auf einer Behauptung, dass eine Ware ein hiermit in Zusammenhang stehendes Patent, Urheberrecht oder Warenzeichen verletzt, ab, sofern der Käufer: (A) den Lieferanten unverzüglich schriftlich von einer solchen Klage in Kenntnis setzt und Kopien aller Forderungen, Verfahrensunterlagen und Schriftsätze vorlegt; (B) dem Lieferanten die alleinige Kontrolle über die Verteidigung gegen die Klage (und sämtliche Verhandlungen zur Beilegung oder zum Vergleich) überlässt; und (C) bei der Verteidigung gegen eine solche Klage auf Kosten des Lieferanten kooperiert.

10.6. Orstehendes umfasst die gesamte haftung des lieferanten im falle von verletzungsansprüchen und -klagen. Der käufer verzichtet hiermit auf sämtliche rechte, die ihm eventuell anderweitig im zusammenhang mit vorstehendem zustehen.

10.7. Der Lieferant übernimmt gegenüber dem Käufer keinerlei Haftung für Klagen oder Ansprüche wegen angeblicher Verletzung basierend auf folgendem Verhalten: (A) Nutzung einer Ware in einer Weise, die nicht vom Lieferanten angegeben wurde, (B) Nutzung einer Ware in Verbindung mit anderen Produkten, Geräten oder Vorrichtungen, die nicht vom Lieferanten bereitgestellt wurden, oder (C) Änderung, Modifizierung oder Anpassung einer Ware durch eine andere Person als den Lieferanten oder durch den Lieferanten auf der Grundlage von Spezifikationen des Käufers oder anderweitig auf Anweisung des Käufers (ungeachtet dessen, ob eine solche Änderung, Modifizierung oder Anpassung vor oder nach dem ursprünglichen Versand der Ware durch den Lieferanten an den Käufer erfolgt ist). Im Falle einer Verletzungsklage oder eines Verletzungsanspruchs gegen den Lieferanten, der auf einem im vorherigen Satz beschriebenen Verhalten basiert, hält der Käufer den Lieferanten schadlos gegenüber sämtlichen Schäden, Kosten oder Aufwendungen, insbesondere Anwaltsgebühren, die vom Lieferanten im Rahmen einer solchen Klage oder eines solchen Anspruchs gezahlt wurden oder ihm entstanden sind.

11. AUSFUHRKONTROLLE

11.1. Im Falle einer Klage oder Anspruchserhebung gegen den Lieferanten wegen eines Verstoßes oder einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit diesem Abschnitt ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten für alle Schadensersatzansprüche, Kosten und Ausgaben zu entschädigen bzw. schadlos zu halten, insbesondere für Anwaltskosten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit derartigen Klagen oder Anspruchserhebungen entstehen.

11.2. Der Käufer erklärt hiermit den Verzicht auf den Verkauf, die Lieferung, die Übertragung, den Export oder den erneuten Export in direkter oder indirekter Form von:

  • Waren oder Technologien, die vom Exporteur geliefert wurden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung 833/2014 (EU) in überarbeiteter und gültiger Fassung des Rates fallen, an die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation;
  • Waren oder Technologien, die vom Exporteur geliefert wurden und die in den Anwendungsbereich von Artikel 8g der Verordnung 765/2006 (EU) in überarbeiteter und gültiger Fassung des Rates fallen, an Belarus oder zur Verwendung in Belarus.

11.3. Der Käufer unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (11.2) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

11.4. Der Käufer verpflichtet sich, einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz (11.2) vereiteln würden.

11.5. Jede Verletzung der Absätze (11.2), (11.3) oder (11.4) stellt einen erheblichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieser Vereinbarung dar, und der Lieferant ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel einzulegen, insbesondere die folgenden:

  1. Beendigung der Vereinbarung; und
  2. eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Gesamtwerts dieser Vereinbarung oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

11.6. Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Absätze (11.2), (11.3) oder (11.4) zu informieren, einschließlich aller einschlägigen Aktivitäten von Dritten, die den Zweck von Absatz (11.2) vereiteln könnten. Der Käufer verpflichtet sich, dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach entsprechender einfacher Aufforderung Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 11.2, 11.3 und 11.4 zur Verfügung zu stellen.

12. WERKZEUGE UND KUNSTWERKE

12.1. Wenn der Käufer für Werkzeuge, Negative oder Platten (gemeinsam als „Werkzeuge“ bezeichnet) bezahlt, sind solche Werkzeuge Eigentum des Käufers und werden vom Lieferanten während der Nutzung in der Produktion kostenfrei gewartet. Bei Beendigung der Produktion sorgt der Käufer auf eigene Kosten für die Entfernung solcher Werkzeuge. Der Lieferant kann nach einer Frist von sechzig (60) Tagen nach Beendigung der Produktion über solche Werkzeuge verfügen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Wenn der Käufer nicht für die Werkzeuge bezahlt, bleiben diese Eigentum des Lieferanten.

12.2. Alle vom Käufer vorgelegten Kunstwerke bedürfen der Genehmigung durch den Lieferanten. Der Lieferant teilt dem Käufer zusätzliche Kosten für die Bearbeitung oder Nachbearbeitung von Kunstwerken mit (Hinweis in der Rechnung des Lieferanten an den Käufer ist ausreichend) und stellt dem Käufer diesbezügliche Kosten in Rechnung. Der Lieferant legt dem Käufer einen Fotonachweis vor, der vom Käufer zu genehmigen ist. Kunstwerke werden vom Lieferanten 12 Monate ab dem Datum der letzten Nutzung aufbewahrt.

13. GEHEIMHALTUNG

13.1. Im Sinne dieser Vereinbarung sind „vertrauliche Informationen“ sämtliche Informationen, die (A) als vertraulich gekennzeichnet sind; (B) zum Zeitpunkt der Offenlegung entweder mündlich oder schriftlich als vertraulich angegeben werden; oder (C) aufgrund ihrer Art von einer vernünftigen Person unter ähnlichen Umständen als vertraulich angesehen werden würden. Dieser Abschnitt ersetzt in keinem Fall Geheimhaltungsvereinbarungen, die von den Parteien vor oder nach dieser Vereinbarung geschlossen wurden. Sollte dieser Abschnitt im Widerspruch zu einer gegenwärtig oder später zwischen den Parteien geltenden Geheimhaltungsvereinbarung stehen, hat die Geheimhaltungsvereinbarung Vorrang.

13.2. Die Parteien vereinbaren, dass: (A) die empfangende Partei vertrauliche Informationen lediglich für die Zwecke dieser Vereinbarung nutzen darf; (B) die empfangende Partei all ihre Mitarbeiter, Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei haben, anweist und verpflichtet, die Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen zu wahren; (C) die empfangende Partei mindestens die gleiche Sorgfalt, jedoch in jedem Fall die gebotene Sorgfalt zum Schutz der vertraulichen Informationen anwendet, die auch die empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwenden würde; und(D) die empfangende Partei die vertraulichen Informationen ausschließlich an Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (gemeinsam als „Vertreter“ bezeichnet) weitergibt, die von solchen Informationen Kenntnis haben müssen.

13.3. Von vertraulichen Informationen ausgenommen sind Informationen, (A) die vor Abschluss dieser Vereinbarung bereits im Besitz d er empfangenden Partei waren; (B) die anschließend öffentlich bekannt werden, soweit dies nicht durch die Verletzung einer Verpflichtung durch die empfangende Partei verursacht wird; (C) die der empfangenden Partei von Dritten, die das Recht zur Offenlegung solcher Informationen haben, weitergeleitet werden; oder (D) von der empfangenden Partei selbständig und nachweislich ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden.

13.4. Die empfangende Partei kann vertrauliche Informationen offenlegen, soweit eine diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung besteht. Allerdings muss die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich informieren, sodass die offenlegende Partei hinreichend Gelegenheit hat, einer solchen Offenlegung zu widersprechen.

13.5. Auf schriftliche Anfrage der offenlegenden Partei gibt die empfangende Partei unverzüglich sämtliche vertraulichen Informationen an die offenlegende Partei heraus oder nach Wahl der offenlegenden Partei zerstört sie und veranlasst, dass ihre Vertreter ebenso verfahren. Werden die vertraulichen Daten von der empfangenden Partei zerstört, ist über die Zerstörung der vertraulichen Daten ein schriftlicher Nachweis an die anfragende Partei zu übermitteln.

14. WERBEGESCHENKE

14.1. Die Qualifikation für Geschenke und Werbeaktionen basiert auf dem Nettobestellwert ohne Mehrwertsteuer und Lieferkosten. Angebote gelten nur, solange der Vorrat reicht. Angebote müssen zum Zeitpunkt der Bestellung angefordert werden und können nicht für bestehende Bestellungen verwendet werden. Pro Bestellung und Käufer kann nur ein Werbegeschenk beansprucht werden. Der Lieferant behält sich das Recht vor, das Angebot jederzeit zu widerrufen. Geschenke haben keinen alternativen Barwert. Der Lieferant behält sich das Recht vor, alternative Geschenke von gleichem oder höherem Wert anzubieten, falls der Werbeartikel nicht mehr vorrätig ist.

14.2. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sämtliche Werbegeschenke Eigentum des kaufenden Unternehmens und nicht sei ner Mitarbeiter oder Vertreter sind. Der Käufer verpflichtet sich zur Kooperation mit dem Lieferanten, um die Einhaltung der für Werbegeschenke geltenden Richtlinien des Lieferanten durch die Mitarbeiter und sonstigen Vertreter des Käufers sicherzustellen. Vor der Lieferung von Werbegeschenken kann der Lieferant verlangen, dass ein ausgewiesener Vertreter des Käufers schriftlich bestätigt, dass der Käufer die für Werbegeschenke geltenden Richtlinien des Lieferanten einhält. Ungeachtet des Vorstehenden nimmt der Käufer einverständlich zur Kenntnis, dass der Käufer die gesamte Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Gesetze in Bezug auf Werbegeschenke durch seine Mitarbeiter und sonstigen Vertreter trägt. Staatliche Behörden erhalten keine Werbegeschenke.

15. DATENSCHUTZ

15.1. Jede der Parteien erfüllt ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere in Bez ug auf personenbezogene Daten (wie nach geltendem Recht definiert), die von ihr während der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeitet werden.

15.2. Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Abschnitt 14.1 ergreift der Käufer hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen, um die unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten und den Verlust, die Zerstörung oder die unberechtigte Offenlegung personenbezogener Daten zu verhindern.

16. MITTEILUNGEN

Sämtliche Mitteilungen im Rahmen dieser Bedingungen erfolgen schriftlich unter Nutzung einer der folgenden Übermittlungsmethoden: persönliche Zustellung, Einschreiben (mit Rückschein und mit Porto im Voraus bezahlt), national anerkannter Übernacht-Kurier (mit allen Gebühren im Voraus bezahlt), Fax oder E-Mail. Eine Mitteilung ist nur gültig, wenn die mitteilende Partei diesen Abschnitt erfüllt hat. Eine Mitteilung gilt als empfangen: (A) am Datum der Zustellung, wenn sie persönlich zugestellt wird, (b) am fünften Arbeitst ag nach dem Datum des Postversands bei Zustellung per Einschreiben; (C) am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Lieferung bei Lieferung über einen national anerkannten Übernacht-Kurier; oder (D) bei Eingang per Fax oder E-Mail während der normalen Geschäftszeiten am Eingangsort der Mitteilung.

17. HÖHERE GEWALT

Der Lieferant haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung aufgrund von Ursachen außerhalb seiner Kontrolle, auch wenn sie bei Zulieferern des Lieferanten auftreten, insbesondere Handlungen oder Unterlassungen der Regierung oder Militärbehörde, Terroranschläge, höhere Gewalt, Materialknappheit, Transportverzögerungen, Brände, Überschwemmungen, Arbeitskämpfe, Aufstände oder Kriege.

18. TRENNBARKEIT

Die Ungültigkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit (insgesamt oder teilweise) einer Bestimmung oder Bedingung dieser Vereinbarung wirkt sich in keiner Weise auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmung oder Bedingung oder irgendeiner anderen Bestimmung oder Bedingung aus: vorausgesetzt, dass die Parteien, falls die ungültige Bestimmung von solch wesentlicher Bedeutung ist, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie diese Vereinbarung ohne diese Bestimmung nicht eingegangen wären, nach Treu und Glauben verhandeln, um eine für ungültig erklärte Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, in ihrer Bedeutung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

19. ÄNDERUNGEN, MODIFIKATIONEN UND GESAMTE VEREINBARUNG

19.1. Diese Bedingungen stellten die endgültige und gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Änderungen, Kündigungen oder Zurückweisungen, insgesamt oder teilweise, müssen von den ausgewiesenen Vertretern des Lieferanten und des Käufers gemeinsam vereinbart, schriftlich festgehalten und unterzeichnet werden. Der Lieferant kann nach alleinigem Ermessen versuchte Änderungen, Kündigungen oder Zurückweisungen, denen er nicht schriftlich zustimmt, als wesentlichen Verstoß gegen diese Bedingungen behandeln.

19.2. Sämtliche Angebote, Bestellannahmen oder Rechnungen unterliegen diesen Bedingungen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass, wenn der Käufer eine Bestellung oder ein sonstiges Dokument für die gemäß diesen Bedingungen gelieferten Produkte und erbrachten Dienstleistungen ausstellt, solche Dokumente nur für den internen Gebrauch des Käufers bestimmt sind und keinesfalls für den Lieferanten verbindlich sind.

19.3. Diese Bedingungen ersetzen sämtliche vorherigen Absprachen oder Übereinkünfte zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Bedingungen. Hiervon ausgenommen sind Geheimhaltungsvereinbarungen wie oben angegeben. Zwischen den Parteien bestehen in Bezug auf den Gegenstand keine Abreden, Absprachen, Übereinkünfte oder Vereinbarungen, ob mündlich oder schriftlich, soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen genannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich ausgeschlossen.

20. ABTRETUNG

Der Käufer darf seine Rechte, Aufgaben, Beteiligungen oder Pflichten im Rahmen dieser Bedingungen weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten abtreten oder übertragen. Eine solche Abtretung oder Übertragung ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lieferanten ist unwirksam und Grund für die Entziehung von Rechten und Pflichten im Rahmen dieser Bedingungen.

21. VERZICHT

Soweit nicht durch einen ausgewiesenen Vertreter des Lieferanten schriftlich festgelegt und unterzeichnet, wird nicht davon ausgegangen, dass der Lieferant auf eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Verletzung einer Bestimmung durch den Käufer verzichtet hat. Ein solcher Verzicht durch den Lieferanten gilt nicht als Verzicht auf irgendeine andere Bestimmung oder eine solche Bestimmung oder Verletzung bei sonstiger Gelegenheit.

22. ALLGEMEINES

22.1. Wenn der Käufer irgendeine dieser Bedingungen verletzt oder nicht einhält oder wenn der Käufer seine normalen Geschäftstätigkeit nicht mehr aufrechterhalten kann (insbesondere sein en fälligen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann) oder wenn gegen den Käufer ein Konkurs- oder Strafverfahren eingeleitet wird oder wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt oder eine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, hat der Lieferant das Recht, sämtliche Vereinbarungen fristlos ohne Verpflichtungen gegenüber dem Käufer in Bezug auf den Verkauf von Waren ganz oder teilweise zu kündigen, was zur Nichtlieferung oder Stornierung anstehender oder künftiger Bestellungen des Käufers und/oder zum Abbruch der Beziehung des Käufers zum Lieferanten führen kann, und vom Käufer Schadensersatz wegen Vertragsverletzung zu erhalten. Sämtliche fälligen Beträge sind in einem solchen Fall sofort zahlbar.

22.2. Alle Rechtsbehelfe in diesen Bedingungen sind kumulativ und nicht alternativ oder ausschließlich und gelten neben allen sonstigen Rechten und Rechtsbehelfen, die nach geltendem Gesetz bestehen. Die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme eines Rechtsbehelfs durch den Lieferanten schließt nicht die Inanspruchnahme des gleichen oder sonstiger Rechtsbehelfe gemäß diesen Bedingungen aus.

22.3. Die Parteien im Rahmen dieser Bedingungen sind unabhängige Vertragspartner. Nichts in diesen Bedingungen ist so auszulegen, dass ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, eine Partnerschaft, ein Vertretungsverhältnis oder ein Joint-Venture zwischen den Parteien begründet wird. Keine der Parteien ist befugt, die jeweils andere Partei zu binden oder zu verpflichten.

22.4. Diese Bedingungen und die hierin vorgesehenen Rechtsgeschäfte werden nach dem Recht im Land des Käufers geregelt und ausgelegt.

23. VERHALTENSKODEX

Der Lieferant verfügt über einen globalen Verhaltenskodex (nachstehend als „Kodex“ bezeichnet), durch den das Verhalten gegenüber und die Beziehungen zwischen den Mitarbeitern des Lieferanten und seinen Kunden und Zulieferern geregelt wird. Der Kodex kann unter www.bradycorp.com unter den Investoreninformationen in der Rubrik „Corporate Governance“ als Verknüpfung abgerufen werden. Der Käufer verpflichtet sich, diesen Kodex einzuhalten. Wenn der Käufer den Verdacht hegt, dass das Verhalten eines Mitarbeiters des Lieferanten gegen die Bestimmungen dieses Kodex verstößt, sollte der Käufer den Verstoß über die vertrauliche Website (www.bradyethics.com) oder die im Kodex angegebene Telefon- oder Faxnummer melden.

24. COMPLIANCE

Der Käufer und der Lieferant vereinbaren und bestätigen, dass weder sie selbst noch einer ihrer Direktoren, Führungskräfte, Vertreter, Partner oder Mitarbeiter (i) Gelder für rechtswidrige Zuwendungen, Geschenke, Bewirtung oder sonstige rechtswidrige Ausgaben im Zusammenhang mit politischen Tätigkeiten verwenden, (ii) rechtswidrige Zahlungen an Beamte oder Bedienstete von ausländischen oder inländischen Regierungsstellen oder ausländische oder inländische politische Parteien oder Bewegungen vornehmen oder ihnen Gegenstände von Wert anbieten, (iii) sonstige rechtswidrige Zahlungen vornehmen oder (iv) gegen geltende Ausfuhrkontroll-, Geldwäsche- oder Anti-Terror-Gesetze oder -Rechtvorschriften der Europäischen Union oder eines anderen Landes verstoßen. Des Weiteren ergreifen sie keinerlei Maßnahmen, wodurch die jeweilige Partei gegen Gesetze verstoßen würde, insbesondere den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act, den britischen Bribery Act of 2010 sowie Gesetze, Verordnungen, Rechtsvorschriften oder nationale Übereinkommen oder einschlägige internationale Übereinkommen in Bezug auf die Bestechung ausländischer oder inländischer Amtsträger. Der Käufer hält den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act, den britischen Bribery Act of 2010 und sonstige geltende Anti-Korruptionsgesetze ein und sorgt dafür, dass sich seine Mitarbeiter und Vertreter an solche Gesetze halten.